Vermittlungsportal muss über Visavorschrift informieren

Vermittlungsportal muss über Visavorschrift informieren: Klare Pflichten bei Zwischenstopps
Vermittlungsportal muss über Visavorschrift informieren

Wer online eine Reise bucht, erwartet transparente Informationen – auch über mögliche Visavorschriften bei Zwischenstopps. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verpflichtet das Reisevermittlungsportal dazu, genau hier die Verantwortung zu übernehmen.

Klare Pflichten bei Zwischenstopps

 Für eine Familie aus der Schweiz wurde der Traumurlaub zum Albtraum. Über ein bekanntes Vermittlungsportal hatte sie einen Flug von Zürich nach Auckland gebucht – mit einem Zwischenstopp in Los Angeles. Was ihnen nicht bewusst war: Auch für den bloßen Transit durch die USA ist eine elektronische Reisegenehmigung (ESTA) notwendig. Die Familie hatte keine. Das Ergebnis: Am Flughafen wurde ihnen der Zutritt zum Flugzeug verweigert. Die Reise fällt ins Wasser.
Genau um solche Fälle künftig zu verhindern, ging ein Verbraucherschutzverband gegen das Vermittlungsportal vor – mit Erfolg. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte: Wer als Vermittler agiert, muss auf wesentliche Reisevoraussetzungen hinweisen – und dazu gehört auch ein möglicher Visazwang beim Transit durch Drittstaaten .
Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Branche. Es zeigt deutlich: Vermittlungsportale können sich nicht einfach auf die Rolle des neutralen „Datenübermittlers“ zurückziehen. Wer eine Reise vermittelt, übernimmt die Verantwortung für die Entscheidungsgrundlage der Buchenden – insbesondere, wenn die Buchung vollständig über die Website des Vermittlers erfolgt.
Dabei betont das Gericht, dass zwar keine allgemeine Aufklärungspflicht besteht – sehr wohl aber eine Pflicht zur Information über alle Umstände, die für die Durchführung der Reise unerlässlich sind. Denn: „Ohne die notwendige Autorisierung (Transitvisum o.ä.) kann die Reise nicht angetreten werden.“ Gerade bei kurzfristigen Buchungen, so die Richter, könne es unmöglich sein, ein Transitvisum noch rechtzeitig zu beantragen. Auch die mit Visa verbundenen Kosten könnten Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Route haben. Der durchschnittliche Reisende denkt bei Visa-Bestimmungen eher an das Zielland – nicht aber an den kurzen Zwischenstopp in einem Drittstaat. Ein klarer Hinweis sei hier nicht nur fair, sondern rechtlich geboten.
Das Gericht stellt klar: Der Verbraucher ist dem Vermittler in puncto Wissen und Informationen unterlegen – vornehmlich in einem Markt, der mit Einfachheit und „Alles aus einer Hand“ wirbt. Wenn das Portal alle Schritte der Reisebuchung abbildet, müssen auch alle potenziellen Hürden transparent benannt werden.
Ob das letzte Wort bereits gesprochen ist, bleibt offen: Die beklagte Plattform kann noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu erzwingen.
Doch unabhängig vom Ausgang in der nächsten Instanz sendet dieses Urteil eine deutliche Botschaft: Transparenz ist kein Luxus, sondern Pflicht. Besonders dann, wenn sie über die Realisierbarkeit einer Reise entscheidet.


Urteile:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.1.2025, Az. 6 U 154/24 
(vorgehendes Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.4.2024, Az. 3-12 O 27/23) 
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main 

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